Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auftragnehmer ist immer Dynamic Production Berlin
Auftraggeber kann ein Unternehmer, Unternehmen oder ein Verbraucher sein.

1. Auftragserteilung

1.1. Die nachstehenden Bedingungen liegen allen durch den Auftragnehmer angenommenen Aufträgen zugrunde.
1.2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern diese nicht durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
1.3. Für den Vertragsinhalt ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgeblich. Mündliche Vereinbarungen müssen schriftlich festgehalten sein.

 

2. Die Produktion

2.1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer, in Textform, die Grundlage der Filmproduktion dar. Die Textform kann ein Konzept, Drehbuch, Layout-Film, Angebot oder eine Besprechungsniederschrift sein. Diese geschieht vor Produktionsbeginn.
2.2. Die Produktion umfasst alle Begriffe der Liveveranstaltung, der Film- und Werbeproduktion und Social-Media Content.
2.3. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer sämtliche zur weiteren Bearbeitung der gemäß Ziffer 2.1 zur Verfügung gestellten Materialien erforderlichen Rechte.
2.4. Die Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung der Produktion als Ganzes und seiner Teile trägt der Auftragnehmer.
2.5. Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Inhaltes des Endproduktes und die rechtliche Zulässigkeit des Endproduktes trägt der Auftraggeber.

3. Kosten

3.1. Die vereinbarten Herstellungskosten sind für den Auftragnehmer verbindlich, soweit nach Auftragsannahme keine Änderung im Auftragsumfang oder im Umfang der vereinbarten Nutzung erfolgt.
3.2. Ergeben sich aus Änderungswünschen des Auftraggebers Mehrkosten, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen.
3.3. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer darzustellende Gegenstände der Werbung kostenlos und termingerecht zum Zweck und für die Dauer der Filmherstellung zur Verfügung.
3.4. Schauspieler, Modelle und Sprecher wählt der Auftragnehmer jeweils in Abstimmung mit dem Auftraggeber aus. Stellen von dem Auftraggeber gewünschte Darsteller, Sprecher oder sonstige Mitwirkende aufgrund ihrer herausragenden Stellung oder aus anderen Gründen überdurchschnittliche Honorarforderungen, so hat der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Mehrkosten gesondert zu tragen.
3.5. Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Drehabbrüche (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Herstellungskosten nicht enthalten. Durch Wetterrisiko anfallende Zusatzkosten sind durch den Auftraggeber gesondert zu tragen.

 4. Herstellung

4.1. Die Herstellung beginnt mit der Annahme des Auftrages, spätestens jedoch mit der letzten schriftlich bestätigten Besprechung vor der Produktion.
4.4. Änderungswünsche des Auftraggebers vor Beginn der Herstellung hat der Auftragnehmer vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit die Übernahme der Verantwortung für die Änderung dem Auftragnehmer aus Gründen der künstlerischen oder technischen Gestaltung zugemutet werden kann. Ist die Änderung für den Auftragnehmer unzumutbar, hat dieser das Recht die Änderung abzulehnen. Der Auftraggeber hat das Recht den Auftrag nach Ablehnung der Änderung zu kündigen. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallenen Kosten, einschließlich einer angemessenen anteiligen Vergütung des Auftragnehmers, hat der Auftraggeber zu tragen.
4.5. Änderungswünschen nach Beginn der Herstellung hat der Auftragnehmer zuzustimmen. Der Auftraggeber hat etwaige Mehrkosten, sowie eine angemessene Erhöhung der Vergütung des Auftragnehmers zu tragen.
4.6. Veranlasst der Auftraggeber Aufnahmen in Werken oder Betrieben des Auftraggebers oder in fremden Werken oder Betrieben gehen hierdurch entstehende Betriebsstörungen zu Lasten des Auftraggebers. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aus Betriebsstörungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
4.7. Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Auftragnehmer vor der Auftragsannahme mitzuteilen und die hierdurch anfallenden Kosten zu tragen.

5. Zeitplan

5.1. Der Zeitpunkt der Ablieferung wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vor Beginn der Herstellung aufgrund eines von dem Auftragnehmer erstellten zeitlichen Ablaufs (Zeitplan) einvernehmlich festgelegt.
5.2. Kann der Zeitplan erkennbar nicht eingehalten werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die Dauer der zeitlichen Verzögerung zu unterrichten.
5.3. Hat der Auftraggeber die Gründe einer zeitlichen Verzögerung zu vertreten, insbesondere wenn die zeitliche Verzögerung auf Änderungswünschen des Auftraggebers beruht, verschiebt sich der Zeitpunkt der Ablieferung um den Zeitraum der hierdurch eingetretenen Verzögerung und/oder Unterbrechung der Herstellung, soweit nicht die Verzögerung nicht auch auf einer
Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht.
5.4. Bei Nichteinhaltung des Zeitpunktes der Ablieferung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

6. Abnahme

6.1. Die Abnahme gilt spätestens 14 Tage nach Ablauf dieses Zeitpunktes als erfolgt, sofern der Auftraggeber den Film nicht bereits vorher ausdrücklich abgenommen hat oder die Abnahme schriftlich abgelehnt hat.
6.2. Die Ablehnung der Abnahme durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, soweit der Film inhaltlich und qualitativ den Ziffern 2.1 und 2.3 entsprechend hergestellt wurde und nur solche Änderungen enthält, die auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt wurden (Ausschluss von Geschmacksretouren).
6.3. Die gesetzlichen Bestimmungen bleiben im Übrigen unberührt.

7. Rechteübertragung

7.1. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte an und aus dem Film im vereinbarten räumlichen und zeitlichen Umfang, soweit sie ihm selbst zustehen, ihm von den Filmschaffenden nach den bestehenden Tarifverträgen übertragen worden sind oder sie in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben hat.
7.2. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte an und aus den Bildern / Fotos im vereinbarten räumlichen und zeitlichen Umfang, soweit sie ihm selbst zustehen, ihm von den Filmschaffenden nach den bestehenden Tarifverträgen übertragen worden sind oder sie in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben hat.
7.3. Eine nachträgliche Ausdehnung der vereinbarten zeitlichen und/oder räumlichen Nutzungsrechte erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers, soweit für den Auftragnehmer möglich, durch Abtretung der gewünschten Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen, hilfsweise der angemessenen, Vergütung. Der Auftragnehmer kann die Ausdehnung nur aus wichtigem Grund verweigern.
7.4. Die Ausdehnung des inhaltlichen Umfangs des Nutzungsrechts bedarf einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
7.5. Soweit einzelne Rechte, insbesondere Tonträger-, Aufführung- und Senderechte, der GEMA oder ähnlichen Verwertungsgesellschaften zustehen, werden diese Rechte ausdrücklich nicht übertragen.
7.6. Dem Auftraggeber steht das Recht zur Synchronisation und/oder Untertitelung in fremden Sprachen, der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton und der Formatumwandlung, z.B. zur Verwendung im Internet nur zu, soweit dies vertraglich ausdrücklich vereinbart und vergütet ist und soweit hierdurch nicht das künstlerische Ansehen der Beteiligten gröblich verletzt wird.
7.7. Bearbeitungen oder Änderungen hat der Auftraggeber durch den Auftragnehmer durchführen zu lassen, soweit dies dem Auftraggeber nicht unzumutbar ist.
7.8. Änderungen bedürfen in jedem Fall der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
7.9. Der Auftraggeber hat das Recht die ihm übertragenen Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder durch Dritte ausüben zu lassen.
7.10. Soweit der Auftraggeber unmittelbar Rechte an dem Film erwirbt, räumt er dem Auftragnehmer das Recht zur Nutzung des Films als Referenz für eigene Zwecke des Auftragnehmers ein.
7.11. Die Rechteübertragung an den Auftraggeber erfolgt mit der Abnahme und Bezahlung der Herstellungskosten.
7.12. Das Bild-und Tonnegativ, sowie alle von dem Auftragnehmer oder in seinem Auftrag im Rahmen oder für die Herstellung erstellten Materialien (z. B. Drehbücher) und Unterlagen verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Rechte hieran werden ausdrücklich nicht an den Auftraggeber übertragen.

8. Zahlungsbedingungen

8.1. Die Herstellungskosten zuzüglich 19 % Steuersatz sind zu 50 % bei Auftragsannahme, und zu 50 % bei Abnahme zur Zahlung fällig.
8.2. Ausgewiesene Kosten, die vor Auftragsannahme angefallen sind, insbesondere Reisekosten, Castingkosten usw. sind gesondert bei Auftragsannahme in voller Höhe fällig.

9. Kopien und Aufbewahrung

9.1. Die Herstellung und Vorführung von Kopien zu eigenen Werbezwecken des Auftragnehmers oder im Rahmen von Festivals oder Wettbewerben ist diesem ab dem Zeitpunkt der Erstaufführung dem Zeitpunkt der Abnahme ausdrücklich gestattet.
9.2. Mit Ablieferung des Filmmasters geht das Risiko für den Untergang der Kopierunterlagen auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn das Filmwerk bei dem Auftragnehmer oder einem von ihm beauftragten Dritten gelagert wird.

10.Digital und Print

10.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung des Auftrags erforderlich sind. Kommt es aufgrund einer unrichtigen, unvollständigen und ausgebliebenen Information zu einer nicht auftragsgemäßen Auftragsleistung oder Verzögerung, trägt der Auftraggeber den Aufwand, der dadurch entsteht.

10.2. Es obliegt dem Auftraggeber, die für die Durchführung des Auftrags erteilten Informationen auf ihre Richtigkeit, und seine zur Verfügung gestellten Unterlagen auf allfällige Urheber- und Kennzeichenrechte, oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Eine Nachprüfpflicht vom Auftragnehmer Seite besteht diesbezüglich nicht.

10.3. Es wird zu Beginn ein grober Zeitplan mit dem Auftraggeber zusammen erstellt. Dieser ist für beide Parteien verbindlich. Eventuelle Verzögerungen werden schriftlich abgestimmt. Zeitverschiebungen von mehr als zwei Wochen führen zu einer neuen Zeitplanung und eventuellen Mehrkosten. Sollte dies vom Kunden verschuldet sein, trägt dieser auch die Kosten für eventuelle Mehrkosten.

10.4. Zeitverschiebungsgrunde: Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragsnehmers und Auftraggebers liegen.

10.5. Das Webseitendesign gilt automatisch als abgenommen, wenn der Auftraggeber sich nach zwei Wochen nicht gemeldet hat, nach Erhalt des Designvorschlags. Sollte der Auftraggeber nach 4 Wochen keinen Einwand oder sonstige Kommunikation zum Design der Webseite getätigt haben, wird der Auftrag beendet und die Summe Anteilig des Angebots verrechnet. Der Auftrag ist damit dann abgeschlossen.

10.6. Die Kosten zur Webseitenerstellung und Zahlungsmodule werden individuell in einem Angebot festgehalten.

10.6. Bei monatlicher Betreuung erfolgt die Zahlung im Vorhinein und ist jeweils am 1. des Monats fällig.

10.7. Rechnungen, neue Entgeltabgaben, Mahnungen etc. werden an die vom Auftraggeber zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse zugestellt.

10.8. Die Nutzungsrechte für erstellte Texte gelten für die Webseite, Printprodukte und andere Digitale Medien.

10.9. Kündigung von Webhosting – Die Kündigungsfrist für ein Hosting ist abhängig vom jeweiligen Anbieter.

10.10. Der Auftraggeber ist für die Bereitstellung von Impressum und Datenschutz verantwortlich.

10.11. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der Angaben und der Inhalte auf der Webseite verantwortlich. Der Kunde ist auch für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Webseiten verantwortlich (z.B. Cookieangaben und Hinweise) sobald diese veröffentlicht wurde.

10.12. Logodesigns und die Gestaltung von Printprodukten werden ausschließlich individuell besprochen und schriftlich festgehalten. Die Nutzungsrechte dazu sind immer uneingeschränkt.

11. Verschwiegenheit

Der Auftraggeber verpflichtet sich zur absoluten Verschwiegenheit über alle geschäftlichen Angelegenheiten der jeweils anderen Vertragspartei.

12. Referenznennung

12.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz gegenüber Dritten zu nennen und dies auf der Webseite, in Broschüren, auf Sozialen Medien, bei Vorträgen oder in sonstiger öffentlichkeitswirksamer Form kundzutun. Dies umfasst auch die Verwendung vom Logo des Kunden.

12.2. Der Auftragnehmer ist nicht zur Referenznennung verpflichtet.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie etwaiger gesonderter Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Textform.
13.2. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon unberührt.

13.3. Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Berlin.

 

 

Berlin, 01.08.2024